Die Anbindung der Pflegeeinrichtungen in Deutschland an die Telematikinfrastruktur (TI) ist beschlossen. Bis zum 1. Juli 2025 müssen rund 36.000 ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen an die TI angeschlossen sein. Doch wenige Monate vor Ablauf der Frist zeigt sich, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht.

Eine gemeinsame Umfrage des Bundesverbands Gesundheits-IT – bvitg e. V. und der opta data Gruppe, durchgeführt mit Unterstützung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGfW), des Bundesverbands Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V., des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe e. V. (DBfK) sowie des Deutschen Pflegerats e. V. (DPR), liefert aktuelle Einblicke in den Stand der TI-Anbindung. Demnach gaben 92 Prozent der befragten Einrichtungen (280 von 306) an, über die verpflichtende Anbindung informiert zu sein.

Trotz dieser hohen Bekanntheit sind bislang nur knapp 12.000 Einrichtungen – etwa 33 Prozent – einen Schritt weitergegangen und haben eine SMC-B-Karte beantragt. Diese ist für den Zugang zur TI erforderlich, wurde jedoch bislang noch nicht an die betreffenden Einrichtungen ausgegeben.

„Die Umfrage hat unseren Eindruck bestätigt, dass die Anbindung der Pflege an die Telematikinfrastruktur nicht mit – sondern nebenhergedacht wird. Bei den Herausforderungen, die Pflegeeinrichtungen momentan zu stemmen haben, nicht verwunderlich. Hier müssen die Einrichtungen dringend besser informiert und auch praktisch in der Umsetzung unterstützt werden“, konstatiert bvitg-Geschäftsführerin Melanie Wendling.

Die Zahl der bereits vergebenen KIM-Adressen (Kommunikation im Medizinwesen) fällt mit rund 2.000 noch geringer aus. Innerhalb der kommenden vier Monate müssen daher noch etwa 27.000 Pflegeeinrichtungen eine SMC-B-Karte beantragen und mehr als 34.000 Einrichtungen an den KIM-Fachdienst angebunden werden.

Auf die Frage nach den noch bestehenden Hürden bei der TI-Anbindung nannten 200 von 251 befragten Einrichtungen (80 %) insbesondere fehlende Schulungen, Anleitungen und Serviceangebote als zentrale Herausforderungen. Zwar haben die Informationskampagnen der Verbände ihre Wirkung gezeigt und die Einrichtungen rechtzeitig sensibilisiert, doch die praktische Umsetzung des Übergangs bleibt eine Herausforderung.

Wolfgang Voßkamp (bad e. V.): „Das größte Hindernis für die Einrichtungen, sich anschließen zu lassen ist die andauernde Unzuverlässigkeit. Bisher ist nicht eine einzige Umsetzung der Fachdienste fristgerecht umgesetzt worden. In der täglichen Beratung wird deutlich, dass niemand an die vorgegebenen Startdaten glaubt und sich der größte Teil der Einrichtungen deswegen nicht traut, Investitionen vorzunehmen. Der bad e. V. hatte schon 2024 vorgeschlagen, alle Termine so weit zu verschieben, dass sie dann sicher eingehalten werden können.
Die Wahrscheinlichkeit, dass bis zum 1. Juli 2025 alle ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die TI angeschlossen sein werden, ist illusorisch.“


Zur Pressemitteilung: https://www.bvitg.de/pressemitteilung-telematikinfrastruktur-in-der-pflege-die-naechste-huerde-nehmen/

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Der Deutsche Pflegerat (DPR) begrüßt die Deutsche Fachgesellschaft Psychiatrische Pflege e.V. (DFPP) als neues Mitglied. Damit umfasst das Netzwerk des DPR nun 21 maßgebliche Institutionen und Berufsverbände aus Pflege, Hebammenwesen und Pflegewissenschaft im Bund und in den Ländern.

Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats (DPR):

„Wir freuen uns sehr, die Deutsche Fachgesellschaft Psychiatrische Pflege (DFPP) als neues Mitglied im DPR zu begrüßen. Das ist ein wichtiger Schritt. Dadurch fließt wertvolle Expertise in unser Netzwerk ein. Die psychiatrische Pflege spielt eine zentrale Rolle in der Gesundheitsversorgung. Gemeinsam mit der DFPP werden wir uns für eine starke, zukunftsorientierte Pflege einsetzen und die Interessen der professionell Pflegenden mit einer vereinten Stimme vertreten.“

Dorothea Sauter, Präsidentin der DFPP:

„In der Gesundheitsversorgung und Pflegepolitik gibt es hohen Handlungsbedarf, aktuell ist vieles in Bewegung. Uns ist wichtig, dass der Deutsche Pflegerat auch bei psychiatrisch relevanten Pflegethemen die Interessen aller Betroffenen, der Patient:innen und der Pflegefachpersonen, stark vertreten kann. Erweiterte Aufgaben, Handlungsmöglichkeiten und Kompetenzen der Pflege können die psychiatrische Versorgung maßgeblich verbessern. Wir bringen gerne unsere Expertise für psychiatrische Fragen auf Bundes- und Landesebene ein.“

 

Informationen zur DFPP:

Die Deutsche Fachgesellschaft Psychiatrische Pflege (DFPP) setzt sich für die Weiterentwicklung der psychiatrischen Pflege ein. Ihr Ziel ist es, die Unterstützung für Menschen mit besonderen psychischen Gesundheitsherausforderungen zu verbessern und den Beitrag der psychiatrischen Pflege zu stärken.

Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Einschränkungen und ihre Bezugspersonen sollen die notwendige Hilfe und die befähigende Begleitung erhalten, um ihren Alltag selbstbestimmt zu gestalten. Sie sollen im nicht-stigmatisierenden Umfeld Wohlbefinden erfahren und sich in ihren persönlichen Hoffnungen und Zielen wie auch in ihren individuellen Genesungswegen unterstützt fühlen. Pflegehandeln dient diesen Zielen ebenso wie der Prävention von psychischen Krankheiten und Krisen.

Die DFPP fördert die Entwicklungen in der psychiatrischen Pflege durch Positionspapiere, Praxisempfehlungen, Stellungnahmen und die Vernetzung innerhalb des Berufsstandes. Sie unterstützt die Entwicklung, Dissemination und Implementierung ethischer Standards und fachlicher Empfehlungen. Mit Regionalgruppen in neun Bundesländern ist die DFPP sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene vertreten. Homepage


Zur Pressemitteilung: https://deutscher-pflegerat.de/profession-staerken/pressemitteilungen/gemeinsame-pressemeldung-dpr-und-dfpp-deutscher-pflegerat-waechst-weiter

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DPR: Rechtssystem benachteiligt ambulante Pflegedienste

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 SO 362/22) zeigt die Benachteiligung ambulanter Pflegedienste. Während stationäre Einrichtungen Pflegeleistungen abrechnen können, bleiben ambulante Dienste auf ihren Kosten sitzen. Der Deutsche Pflegerat fordert eine sofortige Schließung dieser Gerechtigkeitslücke.

Fehlende Finanzierung trotz erbrachter Pflegeleistungen

Das Gericht entschied, dass ein ambulanter Pflegedienst keinen Anspruch auf die Sozialhilfeleistungen der Hilfe zur Pflege hat, wenn der Pflegebedürftige vor der Kostenzusage des Sozialhilfeträgers verstirbt. Die gesetzliche Grundlage schließt ambulante Dienste explizit aus, so die Richter:innen. Pflegedienste erbringen essenzielle Versorgung, bleiben aber in diesem Fall bei Tod eines Pflegebedürftigen ohne finanzielle Absicherung.

„Das Urteil zeigt, dass unser Rechtssystem die Leistungen ambulanter Pflegedienste im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit nicht anerkennt, wenn zuvor vom Sozialhilfeträger keine Kostenzusage erteilt wurde“, erklärt Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats. „Stationäre Einrichtungen können jedoch in diesen Fällen abrechnen, ambulante Dienste nicht – trotz geleisteter Arbeit.“

Bürokratische Hürden verschärfen das Problem

Ambulante Pflegedienste erbringen somit oft Leistungen ohne Garantie auf Vergütung. „Würden sie die Pflege verweigern, weil die Kostenzusage nicht vorliegt, stünden hunderte Pflegebedürftige und Patienten in Deutschland ohne Versorgung da“, warnt Vogler. „Es ist untragbar, dass ambulante Dienste auf Erben oder Gerichte angewiesen sind, um offene Rechnungen zu begleichen.

Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass häufig bemängelte defizitäre personelle und digitale Strukturen der Sozialhilfeträger zulasten der hilfebedürftigen Menschen und der Pflegedienste gehen.“

Forderung nach sofortiger rechtlicher Klarstellung

Der Deutsche Pflegerat fordert, dass die Bundesregierung und die Länder diese Schwachstelle im Gesetz umgehend schließen. Weiter müssen die Verwaltungsprozesse der Sozialhilfeträger von der Antragstellung auf Leistungen der Hilfe zur Pflege bis hin zur Kostenzusage entbürokratisiert und deutlich beschleunigt werden, einschließlich der Digitalisierung im gesamten Sozial- und Gesundheitsbereich. 

„Sozialhilfeträger dürfen generell weder stationäre Pflegeeinrichtungen noch ambulante Pflegedienste in eine finanzielle Zwangslage bringen, weil sie es nicht schaffen, zeitnah die erforderlichen Kostenzusagen auszustellen“, so Vogler. „Pflegekräfte müssen für ihre Arbeit bezahlt werden. Dafür muss das Geld für die erbrachten Leistungen eingehen. Alles andere ist ein fatales Signal für alle Beteiligten.“

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung Justiz NRW. Ein Pflegedienst, der Intensivpflege in Wohngemeinschaften erbringt, wird nicht Inhaber eines Anspruchs auf Hilfe zur Pflege, wenn die Pflegebedürftige verstirbt Download


Zur Pressemitteilung: https://deutscher-pflegerat.de/profession-staerken/pressemitteilungen/rechtssystem-benachteiligt-ambulante-pflegedienste

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