Praxisbegleitung in der Altenpflegeausbildung aus berufs- und schulrechtlicher Perspektive

Pflegewissenschaft-, Ausgabe 7-2012

Praxisbegleitung in der Altenpflegeausbildung aus berufs- und schulrechtlicher Perspektive

Frank Arens

Frank Arens: Praxisbegleitung in der Altenpflegeausbildung aus berufs- und schulrechtlicher Perspektive. Pflegewissenschaft-, 7-2012, S. , hpsmedia-Verlag, Hungen

         
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Praxisbegleitung in der Altenpflegeausbildung stellt die Lehrkräfte in den Altenpflegeschulen vor neue Herausforderungen. Im Rahmen einer Analyse der landesrechtlichen Umsetzungen des bundeseinheitlichen Altenpflegegesetzes und der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wurden Verantwortlichkeit, Umfang, Ziele und Aufgaben der Praxisbegleitung in der Altenpflegeausbildung identifiziert, die für eine zu entwickelnde Pflegedidaktik der Praxisbegleitung Berücksichtigung finden sollen. Als wesentliche Ergebnisse können festgehalten werden, dass in den meisten Bundesländern die Schulen die Gesamtverantwortung für die praktische Ausbildung tragen und die Praxisbegleitung von den hauptamtlichen, entsprechend pädagogisch qualifizierten Lehrkräften der Schulen durchgeführt werden soll. Zum Umfang der Praxisbegleitung halten die meisten Bundesländer im Regelfall mindestens zwei Besuche pro Ausbildungsjahr in den Einrichtungen für sinnvoll. Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass die zur Verfügung stehende Zeit für Praxisbegleitung zwischen 7,32 und 25 Zeitstunden während der gesamten Ausbildung beträgt. Ziel der Praxisbegleitung soll die Verbindung von Altenpflegeschule und Altenpflegepraxis sein. Die Aufgaben der Lehrkräfte im Rahmen der Praxisbegleitung können in schülerinnenbezogene1 und praxisanleiterinnenbezogene Aufgaben unterschieden werden. Die Schülerinnen sind von den Lehrkräften in den Einrichtungen zu besuchen, zu betreuen, zu unterstützen, zu beraten, anzuleiten, zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beratung und Unterstützung der Praxisanleitenden soll der Entwicklung pädagogischer Kompetenz dienen.