DPR: Rechtssystem benachteiligt ambulante Pflegedienste

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DPR: Rechtssystem benachteiligt ambulante Pflegedienste

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 SO 362/22) zeigt die Benachteiligung ambulanter Pflegedienste. Während stationäre Einrichtungen Pflegeleistungen abrechnen können, bleiben ambulante Dienste auf ihren Kosten sitzen. Der Deutsche Pflegerat fordert eine sofortige Schließung dieser Gerechtigkeitslücke.

Fehlende Finanzierung trotz erbrachter Pflegeleistungen

Das Gericht entschied, dass ein ambulanter Pflegedienst keinen Anspruch auf die Sozialhilfeleistungen der Hilfe zur Pflege hat, wenn der Pflegebedürftige vor der Kostenzusage des Sozialhilfeträgers verstirbt. Die gesetzliche Grundlage schließt ambulante Dienste explizit aus, so die Richter:innen. Pflegedienste erbringen essenzielle Versorgung, bleiben aber in diesem Fall bei Tod eines Pflegebedürftigen ohne finanzielle Absicherung.

„Das Urteil zeigt, dass unser Rechtssystem die Leistungen ambulanter Pflegedienste im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit nicht anerkennt, wenn zuvor vom Sozialhilfeträger keine Kostenzusage erteilt wurde“, erklärt Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats. „Stationäre Einrichtungen können jedoch in diesen Fällen abrechnen, ambulante Dienste nicht – trotz geleisteter Arbeit.“

Bürokratische Hürden verschärfen das Problem

Ambulante Pflegedienste erbringen somit oft Leistungen ohne Garantie auf Vergütung. „Würden sie die Pflege verweigern, weil die Kostenzusage nicht vorliegt, stünden hunderte Pflegebedürftige und Patienten in Deutschland ohne Versorgung da“, warnt Vogler. „Es ist untragbar, dass ambulante Dienste auf Erben oder Gerichte angewiesen sind, um offene Rechnungen zu begleichen.

Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass häufig bemängelte defizitäre personelle und digitale Strukturen der Sozialhilfeträger zulasten der hilfebedürftigen Menschen und der Pflegedienste gehen.“

Forderung nach sofortiger rechtlicher Klarstellung

Der Deutsche Pflegerat fordert, dass die Bundesregierung und die Länder diese Schwachstelle im Gesetz umgehend schließen. Weiter müssen die Verwaltungsprozesse der Sozialhilfeträger von der Antragstellung auf Leistungen der Hilfe zur Pflege bis hin zur Kostenzusage entbürokratisiert und deutlich beschleunigt werden, einschließlich der Digitalisierung im gesamten Sozial- und Gesundheitsbereich. 

„Sozialhilfeträger dürfen generell weder stationäre Pflegeeinrichtungen noch ambulante Pflegedienste in eine finanzielle Zwangslage bringen, weil sie es nicht schaffen, zeitnah die erforderlichen Kostenzusagen auszustellen“, so Vogler. „Pflegekräfte müssen für ihre Arbeit bezahlt werden. Dafür muss das Geld für die erbrachten Leistungen eingehen. Alles andere ist ein fatales Signal für alle Beteiligten.“

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung Justiz NRW. Ein Pflegedienst, der Intensivpflege in Wohngemeinschaften erbringt, wird nicht Inhaber eines Anspruchs auf Hilfe zur Pflege, wenn die Pflegebedürftige verstirbt Download

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