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Entwicklung der Pflegebedürftigkeit wird wissenschaftlich untersucht
Der GKV-Spitzenverband hat das IGES Institut mit einer Studie beauftragt, um die Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen wissenschaftlich zu analysieren. Ziel der Untersuchung ist es, die Dynamiken und Erfahrungen seit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der damit verbundenen Pflegebegutachtung im Jahr 2017 zu evaluieren.
„Die Einführung des geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2017 war ein Meilenstein bei der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung. Sie hat für eine Verbesserung und Ausweitung der Leistungen gesorgt, weil sich die pflegerische Versorgung damit besser am konkreten Bedarf ausrichtet, und seither auch Menschen mit demenziellen Erkrankungen durch die soziale Pflegeversicherung versorgt werden. Wir beobachten daher seit der Einführung einen starken Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen. Das wollen wir uns jetzt mithilfe der Wissenschaft mal genau ansehen. Wir erhoffen uns dadurch wertvolle Informationen, die wir bei der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung – auch mit Blick auf den von der Politik angekündigten Reformprozess – im nächsten Jahr einbringen wollen“, so Oliver Blatt, Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes.
Die Studie untersucht neben den Auswirkungen der Pflegereform von 2017 auch weitere mögliche Faktoren, die die Anzahl pflegebedürftiger Menschen beeinflussen können. Dafür werden eigene Datenanalysen durchgeführt sowie Interviews mit Begutachtenden der Prüfdienste und Fokusgruppen mit weiteren Akteuren durchgeführt. Ziel ist es, zusätzliche Forschungs- und Entwicklungsbedarfe zu identifizieren und erste Handlungsoptionen aufzuzeigen. Der Abschluss der Studie ist für das 2. Quartal 2026 geplant.
Hintergrund: Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde zum 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Dieser berücksichtigt gleichwertig körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen. Entscheidend sind die Selbstständigkeit und Fähigkeiten der betroffenen Person in verschiedenen Lebensbereichen. Je nach Schweregrad der Beeinträchtigung wird ein Pflegegrad von eins bis fünf vergeben. Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) im Auftrag der Pflegekasse, die auf Basis des Gutachtens über den Pflegegrad entscheidet. Dieser bestimmt maßgeblich den Umfang der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.
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