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Richtlinien für Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflegediensten veröffentlicht
Der Medizinische Dienst Bund hat Ende August neue Richtlinien für die Qualitätsprüfung in ambulanten Pflegediensten veröffentlicht. Sie wurden am 19. Mai 2025 erlassen, am 7. August 2025 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt und treten zum 1. Juli 2026 in Kraft.
Die „Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1a – Ambulante Pflegedienste“ (QPR ambulante Pflege Teil 1a) bilden die Grundlage für die Qualitätsprüfung in der allgemeinen ambulanten Pflege, der außerklinischen Intensivpflege sowie der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege, wie sie von ambulanten Pflegediensten erbracht werden. Außerdem regeln sie die Prüfung der Abrechnungen ambulanter Pflegedienste mit den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Die Qualitätsprüfung von ambulanten Betreuungsdiensten wird in einem eigenen Teil 1b der QPR ambulante Pflege festgelegt.
Die neue Prüfsystematik für ambulante Pflegedienste orientiert sich an der bereits in der vollstationären Pflege und der Tagespflege etablierten Prüfphilosophie, wurde jedoch speziell an die Besonderheiten der ambulanten Versorgung angepasst.
„Mit den neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien wird der Fokus noch stärker auf die Versorgungsqualität gerichtet. Neu ist beispielsweise, ob Pflegedienste eine drohende Überforderung von pflegenden Angehörigen im Blick haben und ansprechen, um die Pflegesituation stabil zu halten. Dies soll dazu beitragen, dass Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Zugleich verschlanken die neuen Richtlinien die zukünftigen Qualitätsprüfungen und fördern und stärken die Fachlichkeit der Pflegeeinrichtungen und der Prüfinstitutionen“, sagt Carola Engler, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bund.
Im Mittelpunkt steht die Qualität, die bei der versorgten Person ankommt
Die Qualitätsprüfung rückt künftig noch stärker die Ergebnisqualität in den Mittelpunkt, während einrichtungsbezogene Strukturkriterien – mit wenigen Ausnahmen – nicht mehr prüfrelevant sein werden. So entfallen etwa Prüfaspekte zu Erste-Hilfe-Schulungen der Mitarbeitenden. Statt einer detaillierten Bewertung vieler Einzelkriterien werden die zentralen Themen nun anhand übergeordneter Qualitätsaspekte beurteilt.
Zur Beurteilung der Versorgungsqualität nimmt der Prüfdienst stichprobenartig Kontakt zu vom Pflegedienst betreuten Personen auf und führt Vor-Ort-Besuche durch. Die Auswahl erfolgt zufällig. In den Richtlinien ist festgelegt, wie viele Personen je nach Leistungsbereich – allgemeine ambulante Pflege, außerklinische Intensivpflege oder psychiatrische häusliche Krankenpflege – in die Prüfung einzubeziehen sind.
Zusammenfassende Bewertung eines Qualitätsaspekts anhand von Leitfragen
Der zukünftige Prüfkatalog orientiert sich an übergeordneten Qualitätsaspekten. Für jeden Aspekt erhebt das Prüfteam zunächst relevante Informationen. Diese werden mithilfe von Leitfragen ausgewertet, woraufhin eine zusammenfassende Einschätzung erfolgt. Die Ergebnisse werden in vier Bewertungskategorien eingeordnet:
- A Keine Auffälligkeiten oder Defizite
- B Auffälligkeiten, die keine Risiken oder negativen Folgen für die versorgte Person erwarten lassen
- C Defizit mit Risiko negativer Folgen
- D Defizit mit eingetretenen negativen Folgen.
Für die Darstellung der Qualität sind ausschließlich die Bewertungskategorien C und D relevant. Die konkreten Regeln für diese Qualitätsdarstellung werden zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringerverbänden vereinbart und treten gleichzeitig mit den Qualitätsprüfungs-Richtlinien in Kraft.
Beratungsorientierter Prüfansatz wird gestärkt
Die Richtlinien basieren weiterhin auf einen beratungsorientierten Prüfansatz. Dabei beraten die Prüferinnen und Prüfer die Pflegeeinrichtung und ihr Personal während der Prüfung zu möglichen Qualitätsverbesserungen. Neu ist, dass das Fachgespräch mit den Mitarbeitenden des Pflegedienstes künftig eine größere Rolle bei der Bewertung der individuellen Versorgungsqualität einnimmt.
Zur Sensibilisierung der Pflegedienste wurden Qualitätsaspekte aufgenommen, die ausschließlich beratenden Zwecken dienen. Sie behandeln unter anderem die Zusammenarbeit zwischen Pflegedienst und pflegenden Angehörigen sowie den Umgang mit Anzeichen von Gewalt, Vernachlässigung oder Unterversorgung der Pflegebedürftigen.
Hintergrund: Der Gesetzgeber hatte den Qualitätsausschuss Pflege beauftragt, durch wissenschaftliche Projekte neue Prüfverfahren sowie eine Alternative zur bisherigen Darstellung der Qualität von Pflegeeinrichtungen in Form von Pflegenoten zu entwickeln. Für die stationäre Pflege gibt es bereits seit 2019 ein neues Qualitätssystem. Nun liegt auch für die ambulante Pflege ein vergleichbares Qualitätssystem vor, das im Auftrag des Qualitätsausschusses Pflege von Wissenschaftlern der Hochschule Osnabrück (Prof. Dr. Andreas Büscher) sowie des Institutes für Pflegewissenschaft an der Uni Bielefeld (Prof. Dr. Klaus Wingenfeld) entwickelt und anschließend einem intensiven Evaluationsprozess unterzogen worden ist. Im Anschluss wurden die „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie die Vereinbarung zur Qualitätsdarstellung in der ambulanten Pflege“ von den Vereinbarungspartnern (Verbände der Kostenträger und der Einrichtungsträger) überarbeitet. Die jetzt für die Qualitätsprüfung von ambulanten Pflegediensten nach 114a Absatz 7 SGB XI vorgelegten Richtlinien hat der Medizinische Dienst Bund auf Basis des wissenschaftlich entwickelten Prüfkonzeptes und der Maßstäbe und Grundsätze erstellt und erlassen. Die Qualitätsprüfungen werden vom Medizinischen Dienst und vom Verband der privaten Krankenversicherung durchgeführt.
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